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Hinweisgeberschutz · Aufbewahrung

Aufbewahrung und Löschung

Aktualisiert am 2 Min. In Cenedril öffnen

Ziel Die Aufzeichnung eines abgeschlossenen Vorgangs kennen und als Beleg herunterladen, die Löschung und ihre Frist verstehen, die Frist bei Bedarf begründet verlängern oder die Löschung anhalten und den Löschnachweis finden.

Mit dem Abschluss hält Cenedril jeden Meldevorgang als Aufzeichnung fest (§ 11 Abs. 1 HinSchG) und rechnet die Aufbewahrungsfrist nach dem Recht des Landes der Meldestelle. Die Karten Aufzeichnung des Vorgangs und Aufbewahrung und Löschung in der Phase Abschluss zeigen beides. Nach Ablauf der Frist wird der Vorgang gelöscht; es bleibt ein Löschnachweis ohne personenbezogene Daten.

Aufzeichnung des Vorgangs

Aufzeichnung öffnen

Öffnen Sie einen abgeschlossenen Vorgang und darin die Phase Abschluss. Die Karte Aufzeichnung des Vorgangs nennt die Aufzeichnung mit ihrem Datum und, über das Symbol daneben, ob der Inhalt seit dem Abschluss unverändert ist.

Die Aufzeichnung eines abgeschlossenen Vorgangs mit den drei Formen des Belegs.

Beleg herunterladen

PDF liefert den Vorgang mit allen Kapiteln als Beleg, Gekürztes PDF lässt den Verlauf und die mündlichen Einträge weg, etwa für eine Weitergabe, die nur das Ergebnis braucht. JSON liefert die Aufzeichnung maschinenlesbar.

Aufbewahrung und Löschung

Löschdatum und Frist lesen

Die Karte Aufbewahrung und Löschung nennt das Datum, an dem der Vorgang gelöscht wird, die Aufbewahrungsfrist mit Fundstelle und was mit dem Vorgang gelöscht wird: Nachrichten, Anhänge, Vermerke und die Aufzeichnung. Rückt die Löschung näher, trägt die Karte das Abzeichen Löschung in weniger als 30 Tagen, und die Meldestelle wird benachrichtigt.

Die Aufbewahrung eines abgeschlossenen Vorgangs: Löschdatum, Frist mit Fundstelle und die Handlungen zur Verlängerung.

Frist verlängern

Ist die weitere Aufbewahrung erforderlich und verhältnismäßig, klicken Sie auf Frist verlängern, wählen unter Verlängern um die Zahl der Monate und nennen den Grund. Das Fenster zeigt das neue Fristende. Die Frist lässt sich höchstens dreimal verlängern; jede Verlängerung steht mit Grund in der Karte.

Löschung anhalten

Braucht ein Straf-, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren den Vorgang, klicken Sie auf Löschung anhalten und wählen den Anlass. Solange die Löschung angehalten ist, wird der Vorgang nicht gelöscht; die Bearbeitung bleibt davon unberührt. Anhalten aufheben lässt die Frist wieder laufen. Ist sie dann schon abgelaufen, wird die Löschung angekündigt und frühestens 30 Tage später ausgeführt.

Nach der Löschung

Löschnachweis finden

Nach der Löschung steht der Vorgang auf der Vorgangsliste unter Gelöschte Vorgänge mit Kennung, Abgeschlossen, Aufbewahrung bis und Gelöscht. Der Nachweis enthält keine personenbezogenen Daten und belegt, dass und wann gelöscht wurde.

Ergebnis: Jeder abgeschlossene Vorgang liegt als unveränderliche Aufzeichnung vor, die sich als Beleg herunterladen lässt. Die Löschung folgt der Frist des Landes, jede Verlängerung und jedes Anhalten ist begründet, und nach der Löschung bleibt allein der Nachweis.

Häufige Fragen

Wie lange wird ein Vorgang aufbewahrt?

In Deutschland drei Jahre nach dem Abschluss des Verfahrens (§ 11 Abs. 5 HinSchG). Für ein anderes Land gilt die Frist seines Umsetzungsgesetzes mit ihrem Beginn, etwa ab dem Eingang oder ab der Rückmeldung; gelöscht wird in jedem Fall erst nach dem Abschluss. Ist für ein Land keine Frist hinterlegt, legen Sie sie in Schritt 1 der Einrichtung fest; ohne Frist wird kein Vorgang gelöscht.

Wann darf die Frist verlängert werden?

Solange die weitere Aufbewahrung erforderlich und verhältnismäßig ist, zum Beispiel für ein laufendes Verfahren. Jede Verlängerung verlangt einen Grund, und die Frist lässt sich höchstens dreimal verlängern. Braucht ein Verfahren den Vorgang länger, halten Sie die Löschung an.

Was bleibt nach der Löschung?

Ein Löschnachweis mit Kennung, Abschluss, Frist und Zeitpunkt der Löschung, ohne personenbezogene Daten. Er steht auf der Vorgangsliste unter „Gelöschte Vorgänge“. Das Protokoll des Vorgangs bleibt nach dem Recht des Landes gegebenenfalls noch eine Zeit länger erhalten.

Kann sich die Aufzeichnung nach dem Abschluss ändern?

Nein. Die Aufzeichnung trägt einen Prüfwert; die Karte zeigt „Inhalt unverändert seit Vorgangsabschluss“. Wird ein Vorgang wieder aufgenommen, entsteht beim erneuten Abschluss eine weitere Aufzeichnung.