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Annex A · Technologische Kontrolle

A.8.19 — Installation von Software auf Betriebssystemen

Aktualisiert am 3 Min. Geprüft von: Cenedril-Redaktion
A.8.19 ISO 27001ISO 27002BSI APP.6

Auf dem Arbeitsplatzrechner des Vertriebsleiters laufen 47 Programme — davon hat die IT 12 genehmigt. Unter den anderen: ein VPN-Client aus zweifelhafter Quelle, ein PDF-Editor der Version 2019 mit bekannter Schwachstelle und ein Browser-Plugin, das Zugangsdaten an einen Drittanbieter überträgt. A.8.19 fordert, dass Softwareinstallation auf Produktionssystemen kontrolliert erfolgt — nur genehmigte Software, nur durch autorisierte Personen.

Die Kontrolle schützt die Integrität der Systeme und verhindert, dass über unkontrollierte Installationen Schwachstellen oder Malware eingeschleust werden.

Was verlangt die Norm?

  • Nur geschulte Administratoren. Software-Updates und -Installationen werden von geschultem Personal durchgeführt.
  • Nur genehmigte Software. Installiert wird ausschließlich Software, die geprüft und freigegeben wurde.
  • Vorab testen. Neue Software wird vor der Installation in einer Testumgebung validiert.
  • Rollback-Strategie. Bei Problemen existiert ein Plan zur Rückkehr auf die vorherige Version.
  • Änderungen protokollieren. Jede Installation und jedes Update wird dokumentiert.
  • End-of-Life-Risiken bewerten. Die Risiken veralteter oder nicht mehr unterstützter Software werden bewertet und behandelt.

In der Praxis

Installationsrechte einschränken. Standardbenutzer haben keine lokalen Admin-Rechte und können keine Software installieren. Installationswünsche laufen über einen Antrags- und Freigabeprozess. Genehmigte Software wird zentral über Softwareverteilung bereitgestellt.

Softwareverteilung zentralisieren. Tools wie SCCM, Intune, Jamf oder open-source-Alternativen verteilen genehmigte Software automatisiert und stellen konsistente Konfigurationen sicher. Manuelle Installation wird zum dokumentierten Ausnahmefall.

Regelmäßiges Software-Audit durchführen. Quartalsweise alle installierten Programme mit dem genehmigten Softwarekatalog abgleichen. Nicht genehmigte Software wird deinstalliert. Dieser Abgleich ist ein zentraler Audit-Nachweis.

Rollback-Verfahren dokumentieren. Vor jeder Installation oder jedem größeren Update: Snapshot, Backup oder definiertes Rollback-Verfahren. Die Dokumentation muss beschreiben, wie zur vorherigen Version zurückgekehrt wird, wenn die Installation Probleme verursacht.

Typische Audit-Nachweise

Auditoren erwarten bei A.8.19 typischerweise diese Nachweise:

  • Softwareinstallationsrichtlinie — dokumentierter Prozess für Anfrage, Prüfung und Freigabe (→ IT-Betriebsrichtlinie im Starter Kit)
  • Genehmigter Softwarekatalog — Liste erlaubter Software mit Versionen
  • Software-Audit-Ergebnisse — Soll-Ist-Vergleich installierter vs. genehmigter Software
  • Installationsprotokolle — Nachweis, wer wann welche Software installiert hat
  • End-of-Life-Register — Liste veralteter Software mit Risikobewertung und Migrationsplan

KPI

Anteil der produktiven Systeme mit durchgesetzter Softwareinstallationsrichtlinie

Gemessen als Prozentsatz: Wie viele deiner produktiven Systeme erlauben nur die Installation genehmigter Software durch autorisierte Personen? Ziel: über 95%.

Ergänzende KPIs:

  • Anzahl nicht genehmigter Softwareinstallationen pro Quartal (Ziel: 0)
  • Anteil der End-of-Life-Software im produktiven Einsatz (Ziel: abnehmend)
  • Mittlere Zeit zwischen Software-Freigabe und Deployment

BSI IT-Grundschutz

A.8.19 mappt auf BSI-Bausteine für Software-Management:

  • APP.6 (Allgemeine Software) — der Kernbaustein. Verlangt einen Software-Freigabeprozess, Inventarisierung, regelmäßige Prüfung und Deinstallation nicht genehmigter Software.
  • OPS.1.1.6 (Software-Tests und -Freigaben) — Anforderungen an das Testen und Freigeben von Software vor der Installation.
  • OPS.1.1.3 (Patch- und Änderungsmanagement) — Softwareupdates als Teil des Änderungsmanagements.

Verwandte Kontrollen

Quellen

Häufig gestellte Fragen

Dürfen Benutzer auf ihren Rechnern Software installieren?

Die Norm empfiehlt das Least-Privilege-Prinzip: Installationsrechte nur für die Personen, die sie benötigen. In der Praxis bedeutet das, dass Standardbenutzer keine Software installieren können und Installationswünsche über einen definierten Antragsprozess laufen.

Was tun mit End-of-Life-Software?

Software ohne Herstellerunterstützung ist ein permanentes Risiko. Dokumentiere alle End-of-Life-Systeme im Risikoinventar, bewerte das Risiko, setze kompensierende Maßnahmen um (Isolation, Monitoring) und plane die Migration.

Gilt A.8.19 auch für SaaS-Anwendungen?

Direkt: nein — SaaS-Software wird nicht auf dem Betriebssystem installiert. Indirekt: ja — Browser-Extensions und Desktop-Clients von SaaS-Diensten sind Softwareinstallationen. Auch die Genehmigung neuer SaaS-Dienste sollte in einen kontrollierten Prozess eingebettet sein.

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